Die von der Beschwerdeführerin angeführten psychischen Beschwerden sind demgegenüber nicht dokumentiert. Inwiefern die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin ihre psychischen Probleme belegen soll, erschliesst sich vorliegend nicht. So finden sich in den ärztlichen Berichten vom 13. September 2021, 23. August 2021 und 31. Dezember 2021 keinerlei Hinweis für eine – das Strafverfahren tangierende – psychische Einschränkung. Nach dem Gesagten erhellt, dass die Intensität der gesundheitlichen Einschränkung der Beschwerdeführerin keine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO zu begründen vermag.