Hauptverfahren zurzeit nicht an. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch während ihres Spitalaufenthalts mit der Staatsanwaltschaft korrespondierte und ihr die Verfahrensakten gar in das Spital zugestellt worden sind. Es war ihr folglich selbst während ihres Spitalaufenthalts und trotz den gesundheitlichen Einschränkungen möglich, ausreichend am Verfahren teilzunehmen und ihre Rechte zu wahren. Gemäss Schreiben des Spitals C. vom 31. Dezember 2021 war ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Übergangspflege ohnehin nur bis am 31. Januar 2022 vorgesehen.