Mit Schreiben vom 13. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin - notabene ohne Rechtsvertretung - fristgerecht Einsprache und beantragte Akteneinsicht. Mit ihren schriftlichen Eingaben und telefonischen Anfragen zeigte die Beschwerdeführerin somit ohne Weiteres, dass sie sich während des laufenden Verfahrens Gehör zu verschaffen wusste. Dass die Beschwerdeführerin durch den Unfall gesundheitliche Probleme erlitten hat, wird vorliegend nicht in Abrede gestellt. Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen (Berichte Spital C. -7-