Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bis anhin sehr gut in der Lage war, sich im vorliegenden Verfahren einzubringen und ihre Rechte zu wahren. So hat sie sich am 9. August 2021, 20. August 2021 (vgl. Aktennotiz vom 9. und 20. August 2021) wie auch am 15. September 2021 (vgl. E-Mail vom 15. September 2021) telefonisch bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg über das Verfahren erkundigt und gar sinngemäss darüber informiert, dass sie die am 15. September 2021 auslaufende Frist nicht wahren könne. Mit Schreiben vom 13. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin - notabene ohne Rechtsvertretung - fristgerecht Einsprache und beantragte Akteneinsicht.