Eine relevante geistige Beeinträchtigung kann sich dabei schon aus einer Abhängigkeit (namentlich zu Betäubungsmitteln oder Medikamenten) oder aus einem Verhalten ergeben, welches belegt, dass die beschuldigte Person ausserhalb der allgemein anerkannten Wert- und Tatsachenvorstellungen lebt, sodass Zweifel bestehen, ob sie das Wesen eines Strafverfahrens überhaupt zu erkennen vermag. Die Verfahrensleitung ist verpflichtet, von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und gegebenenfalls diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen.