kann. Das Gesetz definiert die Unfähigkeit, sich zu verteidigen, nicht näher. Massgebend ist, ob sich der fragliche Zustand der beschuldigten Person auf die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte bzw. die Fähigkeit zur Selbstverteidigung auswirkt. In diesem Zusammenhang kann auch in einem Bagatellfall (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO) notwendige (und damit gegebenenfalls amtliche) Verteidigung vorliegen.