3.1. 3.1.1. Indem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, aufgrund ihrer starken gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage zu sein, sich mit dem Dossier und somit dem Strafverfahren auseinanderzusetzen, drängt es sich vorliegend auf, in einem ersten Schritt das Vorliegen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO zu prüfen. 3.1.2. Gemäss Art. 130 lit. c StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren -6-