54 StGB gegeben seien, was bekanntlich zur Straffreiheit führen würde. Die Beschwerdeführerin sei erst recht nicht in der Lage, diese Bestimmung auch nur zu kennen, geschweige denn ins Feld zu führen. Der angefochtene Entscheid verkenne diese Umstände und verletze deshalb Art. 29 BV und Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO.