dersetzung mit dem Dossier verunmöglichen würden. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht selber verteidigen, was auch daraus folge, dass die stationäre Behandlung nach wie vor andaure. Bei SVG-Delikten dürfe die Bagatelle nicht allein aus der Strafe im Strafbefehl abgeleitet werden. Es drohe bei solchen Verfahren auch ein Administrativmassnahmenverfahren, welches viel einschneidender sei, als die Busse im Strafverfahren. Dass der Fall nicht einfach liege, sehe man schon daran, dass die Staatsanwaltschaft nicht einmal geprüft habe, ob die Voraussetzungen von Art. 54 StGB gegeben seien, was bekanntlich zur Straffreiheit führen würde.