Aus den Unterlagen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin an starken Schmerzen und einer Bewegungseinschränkung leide und sich deshalb in stationärer Behandlung befinde. Hieraus könne nicht geschlossen werden, dass sie psychisch derart leiden würde, dass sie sich nicht selbst verteidigen könne. Die Beschwerdeführerin könne auch in diesem Zeitpunkt noch Anträge stellen, sofern sie solche für notwendig erachte. Mit anderen Worten führe die vorübergehende stationäre Behandlung nicht ohne weiteres dazu, dass die Beschwerdeführerin einem Strafverfahren von Bagatellcharakter nicht mehr gewachsen wäre.