Die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO seien nicht gegeben, womit sich die Frage stelle, ob die Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO geboten sei. Die Staatsanwaltschaft beantrage eine Busse von Fr. 250.00, weshalb ein Bagatellfall vorliege. Tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, die ein juristische Beratung nötig machen würden, seien nicht ersichtlich. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin an starken Schmerzen und einer Bewegungseinschränkung leide und sich deshalb in stationärer Behandlung befinde.