taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, da sie einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken vermag, die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist und die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben worden ist, kann auf diese eingetreten werden. 2. 2.1. Die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Strafgerichts, vom 17. Januar 2022 beruht zusammengefasst auf folgenden Erwägungen: