"1. Die Verfügung vom 17. Januar 2022 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das Verfahren ST.2021.92, derzeit hängig vor Bezirksgericht Rheinfelden, die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Eventualiter: Die Sache sei zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter o/e-Kostenfolge; wobei der Beschwerdeführerin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen sei." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2022 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.