3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf das beim Beschwerdeführer sichergestellte Bargeld von Fr. 12'000.00 die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach Art. 197 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO erfüllt sind. Demzufolge ist die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 9. Dezember 2022 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.