nicht um eine definitive Einziehung. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, weshalb ihn die Sperre besonders schwer trifft (z.B. hohe Schulden oder Unterhaltsbeiträge) bzw. wieso er nicht das Ende des Strafverfahrens resp. eines allfälligen selbständigen Einziehungsverfahrens abwarten könnte. Wenn auch die Beschlagnahme einen empfindlichen Eingriff in die aus der Eigentumsgarantie fliessenden Verfügungs- und Nutzungsrechte des Beschwerdeführers darstellt, so ist dennoch nicht ersichtlich, wie die Sicherstellung der beschlagnahmten Vermögenswerte zwecks späterer Einziehung mittels einer milderen Massnahme erreicht werden könnte.