Es erscheint nicht unverhältnismässig, die Barmittel vorübergehend der Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers zu entziehen, obwohl es sich bei ihm um keine beschuldigte Person handelt. Ob er überhaupt Eigentümer des (gesamten) Bargeldes ist, sei dahingestellt. Bei der Beschlagnahme handelt es sich lediglich um eine Sicherstellungsmassnahme und - 12 -