Einer vorzeitigen Aufhebung der Beschlagnahme aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen steht entgegen, dass das Bargeld beim jetzigen Verfahrensstand als aus deliktischer Provenienz stammend zu bezeichnen ist. Solchen Vermögenswerten soll der Zugang zur legalen Wirtschaft versperrt sein (vgl. FLORIAN BAUMANN in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 5 und 29 zu Art. 70/71 StGB).