Der überdies für eine Beschlagnahme im Hinblick auf eine Einziehung zusätzlich vorausgesetzte Deliktskonnex ist ebenfalls ohne weiteres gegeben, womit auch die Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) zulässig ist. Beim Nachweis, dass das Bargeld aus dem Drogenhandel stammt, könnte dieses selbst bei einer allfälligen Verfahrenseinstellung eingezogen werden, zumal derzeit nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer das Geld im Zusammenhang mit einer gleichwertigen (legalen) Gegenleistung erhalten hat. Dass vielmehr ein begründeter Verdacht besteht, dass das Geld aus Drogengeschäften stammt, wurde bereits dargelegt.