Der Umstand, dass das beim Beschwerdeführer sichergestellte Bargeld gegenüber dem sich im normalen Umlauf befindlichen Bargeld überdurchschnittlich drogenkontaminiert ist, sowie die wenig überzeugenden Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft und Verwendungszweck des Geldes bestärken den Verdacht, dass das mitgeführte Bargeld deliktischer Herkunft (Drogengeschäft) sein könnte. Das sichergestellte Bargeld kann deshalb schon aus beweisrechtlichen Gründen beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), zumal Beweisgegenstände gestützt auf Art. 192 Abs. 1 StPO vollständig und im Original zu den Akten zu nehmen sind.