Die Beschlagnahme ist vorliegend ohne Zweifel geeignet, den verfolgten Zweck – die Sicherstellung der beschlagnahmten Vermögenswerte im Hinblick auf eine spätere Einziehung bzw. zwecks Gebrauchs als Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO) – zu erreichen. Der Umstand, dass das beim Beschwerdeführer sichergestellte Bargeld gegenüber dem sich im normalen Umlauf befindlichen Bargeld überdurchschnittlich drogenkontaminiert ist, sowie die wenig überzeugenden Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft und Verwendungszweck des Geldes bestärken den Verdacht, dass das mitgeführte Bargeld deliktischer Herkunft (Drogengeschäft) sein könnte.