3.3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt ein Strafverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG wird mit Frei- - 11 - heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert. Es handelt sich damit um ein Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB und folglich um ein schwerwiegendes Delikt. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bzw. an der Abklärung der der unbekannten Täterschaft zur Last gelegten Taten sowie der damit verbundenen Einziehung von deliktisch erlangtem Vermögen übersteigt das Interesse des Beschwerdeführers an der Freigabe des Bargeldes.