3.2.4.2. Die soeben dargelegten Tatsachen, insbesondere das auffällige Verhalten des Beschwerdeführers vor der Anhaltung, zusammen mit den nicht plausiblen Aussagen betreffend Herkunft und Verwendungszweck des Geldes lassen ohne Weiteres einen hinreichend, objektiv begründeten Tatverdacht zu, dass das beschlagnahmte Bargeld aus Drogengeschäften, somit aus Straftaten, stammen könnte. Seine Einwände vermögen die Beschlagnahme, die lediglich der Sicherung der nachfolgenden Einziehung dient, nicht in Zweifel zu ziehen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm muss keine detaillierte Kenntnis der Tatumstände und des Täters haben.