Der Beschwerdeführer behauptete in der Beschwerde, das Bargeld sei ihm zwecks Autokauf anvertraut worden. Zu Beginn des Verfahrens hatte er noch behauptet, das Geld stamme aus seiner Erwerbstätigkeit in Albanien sowie aus seinem familiären Umfeld (vgl. E. 2.2 und 3.2.3.2 hiervor). Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Herkunft des Bargelds als widersprüchlich und nicht plausibel erweisen. Darüber hinaus erweist sich der vom Beschwerdeführer behauptete Verwendungsweck des Bargeldes als unglaubhaft.