Sodann geht keine Person aufs Geratewohl mit den Taschen voller Geld einfach in die nächstbeste Autogarage, um ein Fahrzeug zu kaufen, insbesondere nicht, wenn sich die entsprechende Summe für diese Person als hoch erweist. Dies ist vorliegend der Fall, behauptet der Beschwerdeführer doch, in Albanien in den "entsprechenden" (wohl ärmlichen) Verhältnissen zu leben, und der Verlust der Fr. 12'000.00 stelle für ihn eine erhebliche wirtschaftliche Einbusse dar (vgl. E. 2.2 hiervor).