Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zu folgen, dass eine blosse Kontamination mit Kokain in der Regel nicht ausreicht, um zu beweisen, dass das Bargeld aus illegalem Drogenhandel stammt. Insbesondere wenn als Grund für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. E. 3.2.2.2 hiervor). Er behauptet jedoch den Besitz zum Eigenkonsum nicht, vielmehr liefert er gar keine Erklärung für die starke Kontamination.