Eine solche Kontamination von Noten in dieser Grösse weist auf direkten Kontakt mit Betäubungsmitteln hin (vgl. E. 3.2.3.1 und E. 3.2.3.3 hiervor). Dass der Beschwerdeführer das sichergestellte Geld nicht in kleiner Stückelung mit sich führte, wie es etwa bei Endverkäufen anfällt, beweist nicht e contrario, dass es nicht aus dem Drogenhandel stammt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1477/2021 vom 2. November 2022 E. 3.4).