Bei der Effektenkontrolle sei Bargeld in Höhe von Fr. 12'000.00 (Noten à Fr. 100.00 und Fr. 200.00) festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe für seinen Aufenthalt in der Schweiz bzw. am besagten Ort nennen können und auch keinerlei Bezug zu diesem gehabt. Die Behauptung auf der Suche nach einem Fahrzeug zu sein, erscheine unglaubhaft. Da er angegeben habe, in Z. wohnhaft zu sein, müsse er nicht nach Oftringen reisen, um Fahrzeuge anzuschauen und wenn, -8-