Die Verurteilung einer bestimmten Person als Täter ist nicht erforderlich (vgl. BGE 141 IV 155 E. 4.1). Eine Einziehung kommt namentlich auch in Betracht, wenn das Verfahren mangels eines ausreichend konkreten, eine Anklage rechtfertigenden Tatverdachts gegen eine bestimmte Person eingestellt wird, sofern nur eine strafbare Handlung gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_ 1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.1). 3.2. 3.2.1. Zunächst bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts gegen ihn oder eine andere Person wegen Betäubungsmittelhandels.