Daraus folgt e contrario, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1477/2021 vom 2. November 2022 E. 3.1, 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.3). Die Verurteilung einer bestimmten Person als Täter ist nicht erforderlich (vgl. BGE 141 IV 155 E. 4.1).