Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Zu Beginn und während der Untersuchung genügt für eine Beschlagnahme die blosse Wahrscheinlichkeit der Einziehung (FELIX BOMMER/PETER GOLD- SCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 263 StPO m.H.).