3. 3.1. 3.1.1. Beschlagnahmungen sind Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 StPO. Für deren Vornahme sind gemäss Art. 197 StPO eine gesetzliche Grundlage (lit. a) sowie ein hinreichender Tatverdacht (lit. b) erforderlich. Zudem müssen sie verhältnismässig sein (lit. c und d). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). 3.1.2. Nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden. Gemäss Art. 263 -6-