Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe dargelegt, woher das Bargeld stamme. Es sei behördennotorisch, dass in der Schweiz Fahrzeuge durch Ausländer gekauft würden, welche die Fahrzeugprüfung nicht mehr bestanden hätten, auf ausländischen Strassen jedoch zugelassen seien. Die Kontamination habe der Beschwerdeführer nicht zu verantworten. Er habe das Bargeld i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben. Die gleichwertige Gegenleistung bestehe darin, damit entweder ein Auto zu kaufen oder es zurückzuerstatten. Überdies stelle die Einziehung ihm gegenüber eine unverhältnismässige Härte i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB dar.