Eingriff nicht erforderlich. Sollte allein die Kokainkontamination des Bargeldes beweistechnisch relevant sein, sei nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer dieses nicht in gleicher Höhe ersetzt werde. Der Eingriff sei ihm nicht zumutbar. Er lebe in Albanien in den entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Verlust von Fr. 12'000.00 wäre untragbar. Überdies richte sich die Zwangsmassnahme gegen einen Dritten. Die Beschlagnahme zum Zweck der Vermögenseinziehung sei unrechtmässig. Eine zukünftige Einziehung nach Art. 70 StGB sei unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe dargelegt, woher das Bargeld stamme.