Es sei fraglich, gegen welches Strafverfolgungsinteresse der erhebliche Grundrechtseingriff überhaupt abgewogen werden solle. Es liege gar kein Strafverfahren vor, welches zur Rechtfertigung herangezogen werden könne. Überdies sei angesichts der unweigerlich herannahenden Sistierung auch unwahrscheinlich, dass das Bargeld je den Beweiszweck erfüllen könne, was die Eignung des Eingriffs in Frage stelle. Weiterhin sei der -5-