Die angebliche Kontamination des Bargeldes alleine genüge nicht. Weder die Art des Transports noch die Stückelung oder das Verhalten des Beschwerdeführers liessen die Hypothese deliktsrelevanten Verhaltens zu. Der Kontaminationswert sei im Vergleich zu den vom Bundesgericht beurteilten Fällen tief. Überdies sei unbekannt, wie viele Banknoten getestet worden seien. Aus vereinzelten Tests könne nicht auf die Kontamination des gesamten Bargeldes geschlossen werden. Sodann sei die Beschlagnahme unverhältnismässig. Es sei fraglich, gegen welches Strafverfolgungsinteresse der erhebliche Grundrechtseingriff überhaupt abgewogen werden solle.