2.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sei ohne Anfangsverdacht einer zufälligen Personenkontrolle unterzogen worden. Obwohl er eine plausible Erklärung bezüglich der Herkunft des Bargelds – es sei ihm zwecks Autokauf anvertraut worden – geltend gemacht habe, sei monatelang nichts passiert. Die Gründe für die vorübergehende Sicherstellung seien längst dahingefallen. In casu bestehe weder gegen den Beschwerdeführer noch eine andere Person ein hinreichender Tatverdacht, welcher eine Beschlagnahme rechtfertigen würde. Die angebliche Kontamination des Bargeldes alleine genüge nicht.