Die Begutachtung des Geldes durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) habe einen erheblichen Kontaminationswert von Kokain zwischen 4.12 bis 4.80 ergeben. Daher bestehe der Verdacht, dass das beschlagnahmte Notengeld in direktem Kontakt mit Kokain gestanden habe und aus Betäubungsmittelhandel stamme. Demnach werde das Bargeld voraussichtlich als Beweismittel i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO gebraucht und nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO einzuziehen sein.