1.2. Der Beschwerdeführer führte in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 bzw. im Schreiben vom 1. November 2022 aus, das beschlagnahmte Bargeld stamme aus seiner Erwerbstätigkeit in Albanien sowie aus seinem familiären Umfeld. Er habe es bei sich gehabt, weil er nach einem zu kaufenden Auto Ausschau gehalten habe (vgl. Stellungnahme vom 17. Oktober 2022, S. 2; Schreiben vom 1. November 2022, S. 1). Beschwerdeweise machte er hingegen geltend, das beschlagnahmte Bargeld sei ihm zwecks Autokauf anvertraut worden. Er habe damit entweder ein Auto kaufen oder es zurückerstatten sollen (Beschwerde, S. 6 und 8).