Um zur Beschwerdeführung berechtigt zu sein, muss die betreffende Person selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert sein. Eine blosse (mittelbare oder faktische) Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 382 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung wird demjenigen ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, der an den beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögenswerten ein Eigentumsrecht oder ein beschränktes dingliches Recht besitzt.