Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.408 (STA.2022.7677) Art. 109 Entscheid vom 4. April 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Kunz, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 9. Dezember 2022 in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A. wurde am 4. Oktober 2022 in Oftringen durch die Kantonspolizei Aargau einer Personenkontrolle unterzogen. In seinen Effekten wurde Bargeld in Höhe von Fr. 12'000.00 aufgefunden. Dessen Begutachtung ergab eine er- hebliche Kontamination mit Kokain. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt in diesem Zusammenhang eine Strafuntersuchung gegen eine unbe- kannte Täterschaft wegen BetmG-Widerhandlungen. 2. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO die Beschlag- nahme des bei A. aufgefundenen Bargeldes zwecks voraussichtlichen Ge- brauchs als Beweismittel bzw. zur Einziehung an. 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 12. Dezember 2022 zugestellten Beschlagnahme- befehl erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. De- zember 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Die Beschlagnahme des Bargelds im Umfang von CHF 12'000.00 (Stücke- lung CHF 100.00 und CHF 200.00 Noten) sei aufzuheben und das Bargeld sei dem Beschwerdeführer unverzüglich herauszugeben; 2. Eventualiter: Sollten die beschlagnahmten Barmittel aufgrund der Drogen- spuren nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, sei dem Beschwer- deführer ersatzweise ein Bargeldbetrag in gleicher Höhe herauszugeben, 3. Subeventualiter: Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, betreffend das beschlagnahmte Bargeld ein selbstständiges Einziehungsverfahren i.S.v. Art. 377 ff. StPO i.V.m. Art. 70 StGB durchzuführen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –" 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2023 beantragte die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der angefochtene Beschlagnahmebefehl ist eine beschwerdefähige Verfü- gung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Än- derung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Den Verfahrens- beteiligten, welche in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 1 und 2 StPO). Um zur Beschwerdeführung berechtigt zu sein, muss die betreffende Per- son selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert sein. Eine blosse (mittelbare oder faktische) Reflexwirkung genügt demgegen- über nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 382 StPO). Nach ständiger Recht- sprechung wird demjenigen ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, der an den beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögenswerten ein Ei- gentumsrecht oder ein beschränktes dingliches Recht besitzt. Dem bloss wirtschaftlich Berechtigten wird die Beschwerdelegitimation hingegen ab- gesprochen (Urteil des Bundesgerichts 1B_390/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.1 m.H.). 1.2. Der Beschwerdeführer führte in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 bzw. im Schreiben vom 1. November 2022 aus, das beschlagnahmte Bar- geld stamme aus seiner Erwerbstätigkeit in Albanien sowie aus seinem fa- miliären Umfeld. Er habe es bei sich gehabt, weil er nach einem zu kaufen- den Auto Ausschau gehalten habe (vgl. Stellungnahme vom 17. Oktober 2022, S. 2; Schreiben vom 1. November 2022, S. 1). Beschwerdeweise machte er hingegen geltend, das beschlagnahmte Bargeld sei ihm zwecks Autokauf anvertraut worden. Er habe damit entweder ein Auto kaufen oder es zurückerstatten sollen (Beschwerde, S. 6 und 8). Gleichzeitig legte er jedoch hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme dar, der Verlust von Fr. 12'000.00 stelle für ihn als albanischen Staatsangehörigen, der in den entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, eine erheb- liche Einbusse dar (Beschwerde, S. 7). Während er zu Beginn des Verfah- rens noch behauptete, das Geld stünde zumindest teilweise in seinem Ei- gentum, machte er beschwerdeweise hinsichtlich der Eigentumsverhält- nisse widersprüchliche Angaben. Ob bzw. zu welchem Teil es ihm wirklich gehört, bleibt somit offen. Demnach ist fraglich, ob er zur Beschwerdeerhe- bung legitimiert ist. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann dies aber offen bleiben. -4- 1.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat über ein selbstständiges Einzie- hungsverfahren nicht verfügt, weshalb auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 man- gels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist. Dieser Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu stellen. Die übrigen Eintretensvor- aussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt zur Begründung des Beschlag- nahmebefehls fest, der Beschwerdeführer sei am 4. Oktober 2022 von der Kantonspolizei Aargau angehalten und einer Personenkontrolle unterzo- gen worden. In seinen Effekten sei Bargeld in Höhe von Fr. 12'000.00 fest- gestellt worden. Der am Notengeld durchgeführte Drogenschnelltest habe ein positives Ergebnis auf Kokain/Heroin ergeben. Die Begutachtung des Geldes durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) habe einen erheblichen Kontaminationswert von Kokain zwischen 4.12 bis 4.80 ergeben. Daher bestehe der Verdacht, dass das beschlagnahmte Noten- geld in direktem Kontakt mit Kokain gestanden habe und aus Betäubungs- mittelhandel stamme. Demnach werde das Bargeld voraussichtlich als Be- weismittel i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO gebraucht und nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO einzuziehen sein. 2.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sei ohne Anfangsverdacht einer zufälligen Personenkontrolle unterzogen worden. Obwohl er eine plausible Erklärung bezüglich der Herkunft des Bargelds – es sei ihm zwecks Autokauf anvertraut worden – geltend gemacht habe, sei monate- lang nichts passiert. Die Gründe für die vorübergehende Sicherstellung seien längst dahingefallen. In casu bestehe weder gegen den Beschwer- deführer noch eine andere Person ein hinreichender Tatverdacht, welcher eine Beschlagnahme rechtfertigen würde. Die angebliche Kontamination des Bargeldes alleine genüge nicht. Weder die Art des Transports noch die Stückelung oder das Verhalten des Beschwerdeführers liessen die Hypo- these deliktsrelevanten Verhaltens zu. Der Kontaminationswert sei im Ver- gleich zu den vom Bundesgericht beurteilten Fällen tief. Überdies sei un- bekannt, wie viele Banknoten getestet worden seien. Aus vereinzelten Tests könne nicht auf die Kontamination des gesamten Bargeldes ge- schlossen werden. Sodann sei die Beschlagnahme unverhältnismässig. Es sei fraglich, gegen welches Strafverfolgungsinteresse der erhebliche Grundrechtseingriff überhaupt abgewogen werden solle. Es liege gar kein Strafverfahren vor, welches zur Rechtfertigung herangezogen werden könne. Überdies sei angesichts der unweigerlich herannahenden Sistie- rung auch unwahrscheinlich, dass das Bargeld je den Beweiszweck erfül- len könne, was die Eignung des Eingriffs in Frage stelle. Weiterhin sei der -5- Eingriff nicht erforderlich. Sollte allein die Kokainkontamination des Bargel- des beweistechnisch relevant sein, sei nicht ersichtlich, weshalb dem Be- schwerdeführer dieses nicht in gleicher Höhe ersetzt werde. Der Eingriff sei ihm nicht zumutbar. Er lebe in Albanien in den entsprechenden wirtschaft- lichen Verhältnissen. Der Verlust von Fr. 12'000.00 wäre untragbar. Über- dies richte sich die Zwangsmassnahme gegen einen Dritten. Die Beschlag- nahme zum Zweck der Vermögenseinziehung sei unrechtmässig. Eine zu- künftige Einziehung nach Art. 70 StGB sei unwahrscheinlich. Der Be- schwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe dargelegt, woher das Bargeld stamme. Es sei behördennotorisch, dass in der Schweiz Fahrzeuge durch Ausländer gekauft würden, welche die Fahr- zeugprüfung nicht mehr bestanden hätten, auf ausländischen Strassen je- doch zugelassen seien. Die Kontamination habe der Beschwerdeführer nicht zu verantworten. Er habe das Bargeld i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben. Die gleichwertige Gegen- leistung bestehe darin, damit entweder ein Auto zu kaufen oder es zurück- zuerstatten. Überdies stelle die Einziehung ihm gegenüber eine unverhält- nismässige Härte i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB dar. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, das Bargeld sei erheblich mit Kokain kontaminiert gewesen. Der Be- schwerdeführer habe keine plausiblen Angaben betreffend dessen Her- kunft machen können. Demzufolge bestehe der Verdacht, das Bargeld stamme aus Betäubungsmittelhandel. Um die Herkunft abzuklären, sei die Kantonspolizei Aargau am 9. Dezember 2022 beauftragt worden, den Be- schwerdeführer als Auskunftsperson zu befragen. Bevor diese Befragung stattgefunden habe, bestehe weiterhin der Tatverdacht eines Betäubungs- mittelhandels durch unbekannte Täterschaft. 3. 3.1. 3.1.1. Beschlagnahmungen sind Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 StPO. Für deren Vornahme sind gemäss Art. 197 StPO eine ge- setzliche Grundlage (lit. a) sowie ein hinreichender Tatverdacht (lit. b) er- forderlich. Zudem müssen sie verhältnismässig sein (lit. c und d). Zwangs- massnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingrei- fen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). 3.1.2. Nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden. Gemäss Art. 263 -6- Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer be- schuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Zu Beginn und während der Untersuchung genügt für eine Beschlagnahme die blosse Wahrscheinlichkeit der Einziehung (FELIX BOMMER/PETER GOLD- SCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 263 StPO m.H.). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Ver- mögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu be- stimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Die Einziehung ist gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB aus- geschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Ein- ziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Ge- genleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Daraus folgt e contrario, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten einge- zogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1477/2021 vom 2. November 2022 E. 3.1, 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.3). Die Verurteilung einer bestimmten Person als Täter ist nicht erforderlich (vgl. BGE 141 IV 155 E. 4.1). Eine Einziehung kommt nament- lich auch in Betracht, wenn das Verfahren mangels eines ausreichend kon- kreten, eine Anklage rechtfertigenden Tatverdachts gegen eine bestimmte Person eingestellt wird, sofern nur eine strafbare Handlung gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_ 1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.1). 3.2. 3.2.1. Zunächst bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines hinreichen- den Tatverdachts gegen ihn oder eine andere Person wegen Betäubungs- mittelhandels. 3.2.2. 3.2.2.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwä- gung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzu- nehmen. Bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschul- digten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Beste- hen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen -7- durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und kon- kreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu kön- nen. Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage ist weder ein ei- gentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Straf- richter vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 1B_609/2019 vom 25. No- vember 2020 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 sowie BGE 137 IV 122 E. 3.2). Solange die Untersuchung noch nicht abgeschlos- sen ist und die Möglichkeit einer Einziehung, einer Ersatzforderung oder einer Zuweisung an den Geschädigten besteht, muss die Sicherungsmass- nahme aufrechterhalten werden. Die Behörde muss rasch entscheiden können (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO), was ausschliesst, dass sie komplexe Rechtsfragen löst oder mit dem Handeln zuwartet, bis sie über den Sach- verhalt richtig und vollständig informiert ist (BGE 141 IV 360 E. 3.2). 3.2.2.2. Die blosse Kokain-Kontamination genügt für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn als Grund für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5). Dazu bedarf es vielmehr weiterer Indizien wie das Fehlen einer plausiblen Erklärung für ei- nen legalen Erwerb der Gelder, die Stückelung eines grossen Geldbetrags in kleine Einheiten und verschiedene Währungen oder die Art des Geld- transports. Nicht verlangt wird hingegen, dass die Behörde auch detaillierte Kenntnis der Tatumstände und des Täters hat, inklusive Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen; ein strikter Beweis der (Vor-) Tat ist nicht erfor- derlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_1477/2021 vom 2. November 2022 E. 3.1, 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5). 3.2.3. 3.2.3.1. Laut den involvierten Polizeibeamten sei der Beschwerdeführer am 4. Ok- tober 2022 in der Fabrikstrasse in Oftringen angehalten worden. Er sei ihnen aufgefallen, während sie aufgrund einer Hausdurchsuchung in einer anderen Sache vor Ort gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei hin- und hergelaufen und habe Anrufe auf seinem Telefon fingiert. Aufgrund seines verdächtigen Verhaltens sei er einer Personenkontrolle unterzogen wor- den. Zwecks weiterer Abklärungen sei er auf den Stützpunkt in Zofingen verbracht worden. Bei der Effektenkontrolle sei Bargeld in Höhe von Fr. 12'000.00 (Noten à Fr. 100.00 und Fr. 200.00) festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe für seinen Aufenthalt in der Schweiz bzw. am besagten Ort nennen können und auch keinerlei Bezug zu diesem gehabt. Die Behauptung auf der Suche nach einem Fahrzeug zu sein, er- scheine unglaubhaft. Da er angegeben habe, in Z. wohnhaft zu sein, müsse er nicht nach Oftringen reisen, um Fahrzeuge anzuschauen und wenn, -8- hätte er sich in der Nähe von Autogaragen aufhalten müssen. Mittels Drug- wipe habe festgestellt werden können, dass das Bargeld mit Kokain/Heroin kontaminiert sei. Deshalb und aufgrund der unklaren Herkunft sei es sicher- gestellt und begutachtet worden. Die am 19. Oktober 2022 durchgeführten Tests hätten einen Kontaminationswert von Kokain zwischen 4.13 und 4.80 ergeben. Laut BAZG komme es in seltenen Fällen vor, dass in herkömmli- chen Geldbörsen 10er- oder 20er-Noten mit Drogen kontaminiert seien, weil es sich dabei um Gassenstückelungen handle. In Ausnahmefällen liege der Wert max. bei 1.0. Ein Wert von über 4.0 sei selten und deute auf eine extrem starke Kontamination sämtlicher sichergestellter Banknoten hin. Weiter sei die Kontamination von Noten in dieser Grösse höchst un- wahrscheinlich bzw. deute auf direkten Kontakt mit Betäubungsmitteln hin. Es bestehe der Verdacht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen "Drogen-Läufer" handle. Diese würden von Drogenhändlern damit beauf- tragt, risikobehaftete Transporte auszuführen. Dafür kämen meist nicht in der Schweiz wohnhafte Personen zum Einsatz, welche bereit seien, für ei- nen kleinen Lohn das nötige Risiko einzugehen. Sender und Empfänger blieben meist anonym und agierten aus dem Verborgenen (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 5. Dezember 2022, S. 1 f.). 3.2.3.2. Am 17. Oktober 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an die Kantons- polizei Aargau und hielt fest, das Geld stamme aus seiner Erwerbstätigkeit in Albanien sowie aus seinem familiären Umfeld. Er habe es bei sich ge- habt, weil er nach einem Fahrzeug Ausschau gehalten habe. Er lebe bei einem Kollegen in Z. als Tourist (Schreiben vom 17. Oktober 2022, S. 1 ff.). 3.2.3.3. Dem Rapport des BAZG vom 19. Oktober 2022 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Bündel Geld von total Fr. 12'000.00 (in 200er- Noten und 100er-Noten) bei sich hatte. Dabei wurden fünf Scheine – zwei 200er-Noten und drei 100er-Noten – dem Itemiser-Verfahren unterzogen und wiesen eine Kontamination mit Kokain zwischen 4.59 und 4.80 auf (Be- richt des BAZG vom 19. Oktober 2022, S. 1 ff.). 3.2.4. 3.2.4.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt ein Verfahren gegen eine un- bekannte Täterschaft wegen BetmG-Widerhandlungen (Handel mit Betäu- bungsmitteln). Der Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang als Auskunftsperson zu befragen sein, weil er als allfälliger Täter in Frage kommt (delegierter Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm an die Polizei vom 9. Dezember 2022). Damit sind die Ermittlungen noch nicht so weit fortgeschritten, dass gesagt werden kann, dass kein Ver- fahren gegen den Beschwerdeführer selbst eröffnet werden wird. -9- Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers steht vorliegend fest, wie viele Banknoten getestet wurden und in welchem Umfang diese mit Kokain kontaminiert waren. Es wurden fünf Scheine untersucht, zwei 200er-Noten und drei 100er-Noten und diese wiesen eine Kontamination mit Kokain zwischen 4.59 und 4.80 auf. Werte von über 4.0 sind selten und deuten auf eine extrem starke Kontamination hin. Eine solche Kontamina- tion von Noten in dieser Grösse weist auf direkten Kontakt mit Betäubungs- mitteln hin (vgl. E. 3.2.3.1 und E. 3.2.3.3 hiervor). Dass der Beschwerde- führer das sichergestellte Geld nicht in kleiner Stückelung mit sich führte, wie es etwa bei Endverkäufen anfällt, beweist nicht e contrario, dass es nicht aus dem Drogenhandel stammt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1477/2021 vom 2. November 2022 E. 3.4). Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zu folgen, dass eine blosse Kon- tamination mit Kokain in der Regel nicht ausreicht, um zu beweisen, dass das Bargeld aus illegalem Drogenhandel stammt. Insbesondere wenn als Grund für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkon- sum nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. E. 3.2.2.2 hiervor). Er be- hauptet jedoch den Besitz zum Eigenkonsum nicht, vielmehr liefert er gar keine Erklärung für die starke Kontamination. Vorliegend bestehen neben der starken Kontamination weitere Indizien, die darauf hinweisen, dass das Bargeld aus einer illegalen Quelle stammt. Zu- nächst hat sich der Beschwerdeführer laut den anwesenden Polizisten am 4. Oktober 2022 derart auffällig verhalten, dass sie ihn einer Personenkon- trolle unterzogen haben, obwohl sie aufgrund einer Hausdurchsuchung in einer anderen Sache zufällig vor Ort gewesen sind. So sei er hin- und her- gelaufen und habe Anrufe auf seinem Telefon fingiert (vgl. E. 3.2.3.1 hier- vor). Dieses Verhalten lässt die Vermutung zu, dass der Beschwerdeführer auf jemanden gewartet hat, der nicht erschienen ist, weil ihn die Anwesen- heit der Polizei davon abhielt. Des Weiteren erweisen sich die Ausführun- gen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, dass er sich am besagten Ort aufgehalten habe, um ein Fahrzeug zu erwerben. Zunächst hat er sich laut den Polizisten nicht in der Nähe einer Autogarage befunden (vgl. E. 3.2.3.1 hiervor). Sodann geht keine Person aufs Geratewohl mit den Taschen vol- ler Geld einfach in die nächstbeste Autogarage, um ein Fahrzeug zu kau- fen, insbesondere nicht, wenn sich die entsprechende Summe für diese Person als hoch erweist. Dies ist vorliegend der Fall, behauptet der Be- schwerdeführer doch, in Albanien in den "entsprechenden" (wohl ärmli- chen) Verhältnissen zu leben, und der Verlust der Fr. 12'000.00 stelle für ihn eine erhebliche wirtschaftliche Einbusse dar (vgl. E. 2.2 hiervor). Das typische Vorgehen, um ein Fahrzeug zu erwerben, wäre, einen Termin in einer Autogarage oder mit einer Privatperson auszumachen, nachdem man sich aufgrund einer Recherche für ein konkretes Fahrzeug interessiert hat. Der Beschwerdeführer hat dergleichen nicht einmal behauptet und erst recht keine Nachweise hierfür geliefert. Der Beschwerdeführer reiste von - 10 - Z. nach Oftringen. Von seiner derzeitigen Aufenthaltsadresse bis an die Fabrikstrasse in Oftringen dauert die Anreise laut Google Maps mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ca. 1:40 h. Eine derartige Anreise nimmt man nicht ohne ein konkretes Ziel in Angriff. Die beim Beschwerdeführer aufge- fundene Bargeldsumme passt zudem nicht zu seiner Behauptung, dass er ein Fahrzeug habe kaufen wollen, welches die Fahrzeugprüfung nicht mehr erfolgreich bestanden hätte (vgl. E. 2.2 hiervor). Es ist notorisch, dass für den Export bestimmte Fahrzeuge weit unter diesem Betrag gehandelt wer- den. Der Beschwerdeführer behauptete in der Beschwerde, das Bargeld sei ihm zwecks Autokauf anvertraut worden. Zu Beginn des Verfahrens hatte er noch behauptet, das Geld stamme aus seiner Erwerbstätigkeit in Albanien sowie aus seinem familiären Umfeld (vgl. E. 2.2 und 3.2.3.2 hier- vor). Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Ausführungen des Be- schwerdeführers zur Herkunft des Bargelds als widersprüchlich und nicht plausibel erweisen. Darüber hinaus erweist sich der vom Beschwerdefüh- rer behauptete Verwendungsweck des Bargeldes als unglaubhaft. 3.2.4.2. Die soeben dargelegten Tatsachen, insbesondere das auffällige Verhalten des Beschwerdeführers vor der Anhaltung, zusammen mit den nicht plau- siblen Aussagen betreffend Herkunft und Verwendungszweck des Geldes lassen ohne Weiteres einen hinreichend, objektiv begründeten Tatverdacht zu, dass das beschlagnahmte Bargeld aus Drogengeschäften, somit aus Straftaten, stammen könnte. Seine Einwände vermögen die Beschlag- nahme, die lediglich der Sicherung der nachfolgenden Einziehung dient, nicht in Zweifel zu ziehen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm muss keine detaillierte Kenntnis der Tatumstände und des Täters haben. Der Nachweis der deliktischen Herkunft von Vermögenswerten aus Betäu- bungsmitteldelikten kann auch ohne Kenntnis der konkreten Tatumstände als erbracht gelten (vgl. E. 3.2.2.2 hiervor). Es bedarf keiner erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise. Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse erscheint, ohne dem Sachrichter vor- greifen zu wollen, derzeit eine Einziehung wahrscheinlich (vgl. E. 3.2.2.1 hiervor). 3.3. 3.3.1. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Be- schlagnahme. 3.3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt ein Strafverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG wird mit Frei- - 11 - heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmit- tel unbefugt veräussert. Es handelt sich damit um ein Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB und folglich um ein schwerwiegendes Delikt. Das öf- fentliche Interesse an der Strafverfolgung bzw. an der Abklärung der der unbekannten Täterschaft zur Last gelegten Taten sowie der damit verbun- denen Einziehung von deliktisch erlangtem Vermögen übersteigt das Inte- resse des Beschwerdeführers an der Freigabe des Bargeldes. Die Beschlagnahme ist vorliegend ohne Zweifel geeignet, den verfolgten Zweck – die Sicherstellung der beschlagnahmten Vermögenswerte im Hin- blick auf eine spätere Einziehung bzw. zwecks Gebrauchs als Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO) – zu erreichen. Der Umstand, dass das beim Beschwerdeführer sichergestellte Bargeld gegenüber dem sich im normalen Umlauf befindlichen Bargeld überdurchschnittlich drogenkonta- miniert ist, sowie die wenig überzeugenden Aussagen des Beschwerdefüh- rers hinsichtlich Herkunft und Verwendungszweck des Geldes bestärken den Verdacht, dass das mitgeführte Bargeld deliktischer Herkunft (Drogen- geschäft) sein könnte. Das sichergestellte Bargeld kann deshalb schon aus beweisrechtlichen Gründen beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), zumal Beweisgegenstände gestützt auf Art. 192 Abs. 1 StPO voll- ständig und im Original zu den Akten zu nehmen sind. Die Herausgabe an den Beschwerdeführer scheitert bereits aus diesem Grund. Der überdies für eine Beschlagnahme im Hinblick auf eine Einziehung zu- sätzlich vorausgesetzte Deliktskonnex ist ebenfalls ohne weiteres gege- ben, womit auch die Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) zulässig ist. Beim Nachweis, dass das Bargeld aus dem Drogenhan- del stammt, könnte dieses selbst bei einer allfälligen Verfahrenseinstellung eingezogen werden, zumal derzeit nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer das Geld im Zusammenhang mit einer gleichwertigen (legalen) Gegenleistung erhalten hat. Dass vielmehr ein begründeter Ver- dacht besteht, dass das Geld aus Drogengeschäften stammt, wurde bereits dargelegt. Einer vorzeitigen Aufhebung der Beschlagnahme aus Verhältnismässig- keitsüberlegungen steht entgegen, dass das Bargeld beim jetzigen Verfah- rensstand als aus deliktischer Provenienz stammend zu bezeichnen ist. Solchen Vermögenswerten soll der Zugang zur legalen Wirtschaft versperrt sein (vgl. FLORIAN BAUMANN in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 5 und 29 zu Art. 70/71 StGB). Es erscheint nicht unverhältnismässig, die Barmittel vorübergehend der Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers zu entziehen, obwohl es sich bei ihm um keine beschuldigte Person handelt. Ob er überhaupt Eigentü- mer des (gesamten) Bargeldes ist, sei dahingestellt. Bei der Beschlag- nahme handelt es sich lediglich um eine Sicherstellungsmassnahme und - 12 - nicht um eine definitive Einziehung. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, weshalb ihn die Sperre besonders schwer trifft (z.B. hohe Schul- den oder Unterhaltsbeiträge) bzw. wieso er nicht das Ende des Strafver- fahrens resp. eines allfälligen selbständigen Einziehungsverfahrens abwar- ten könnte. Wenn auch die Beschlagnahme einen empfindlichen Eingriff in die aus der Eigentumsgarantie fliessenden Verfügungs- und Nutzungs- rechte des Beschwerdeführers darstellt, so ist dennoch nicht ersichtlich, wie die Sicherstellung der beschlagnahmten Vermögenswerte zwecks spä- terer Einziehung mittels einer milderen Massnahme erreicht werden könnte. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf das beim Beschwer- deführer sichergestellte Bargeld von Fr. 12'000.00 die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach Art. 197 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO erfüllt sind. Demzufolge ist die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebe- fehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 9. Dezember 2022 abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ent- sprechend sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfah- rens aufzuerlegen. Aufgrund seines Unterliegens ist ihm auch keine Ent- schädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 39.00, zusammen Fr. 1'039.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde - 13 - kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. April 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus