3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 488.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten 1 als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 1'464.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)