Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Gültigkeit des Strafantrags gegen den Beschuldigten 1 betrifft. 1.2. Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 101.00, zusammen - 15 - Fr. 901.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte, ausmachend Fr. 450.50, auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet sowie zur anderen Hälfte, ausmachend Fr. 450.50, auf die Staatskasse genommen.