Vorliegend erachtet die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau einen Aufwand von sechs Stunden als angemessen, der mit einem Stundenansatz von Fr. 220.00 zu entschädigen ist; zusätzlich einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % des Honorars und der zu berücksichtigenden Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich ein angemessener Aufwand von Fr. 1'464.30. Der Beschuldigte 1 ist für das Beschwerdeverfahren folglich mit Fr. 1'464.30 durch die Staatskasse zu entschädigen. 5.2.5. Die Beschuldigte 2 liess sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vernehmen und stellte keine Anträge, weshalb ihr keine Entschädigung auszurichten ist.