Angesichts dessen, dass er in diesen sechs Seiten über eine Seite lang lediglich den Inhalt eines äusserst kurzen Bundesgerichtsentscheids wiedergibt und der vorliegende Sachverhalt hinsichtlich des Verzichts auf den Strafantrag rechtlich eindeutig ist und keine besonderen Schwierigkeiten verursacht, erscheint ein zeitlicher Aufwand von acht Stunden übersetzt. Vorliegend erachtet die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau einen Aufwand von sechs Stunden als angemessen, der mit einem Stundenansatz von Fr. 220.00 zu entschädigen ist;