5.2.4.2. Der Beschuldigte 1 reichte eine sechsseitige Beschwerdeantwort ein und macht einen Aufwand von acht Stunden geltend (Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2023, Rz. 15). Angesichts dessen, dass er in diesen sechs Seiten über eine Seite lang lediglich den Inhalt eines äusserst kurzen Bundesgerichtsentscheids wiedergibt und der vorliegende Sachverhalt hinsichtlich des Verzichts auf den Strafantrag rechtlich eindeutig ist und keine besonderen Schwierigkeiten verursacht, erscheint ein zeitlicher Aufwand von acht Stunden übersetzt.