5.2.4. 5.2.4.1. Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Mangels Anwendbarkeit von Art. 432 StPO ist der Beschuldigte 1 vorliegend durch den Staat zu entschädigen.