Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und der Kostenverteilung entspricht die auszurichtende Entschädigung der Hälfte der angemessenen Aufwendungen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren folglich mit Fr. 488.10 (die Hälfte von Fr. 976.20) durch die Staatskasse zu entschädigen. - 14 -