5.2.3.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte vorliegend keine Honorarnote ein. Angesichts des Verfahrensgegenstands sowie des Umfangs und des Gehalts der eingereichten Beschwerde erscheint ein Aufwand von vier Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) als angemessen. Zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % ist die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 976.20 festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und der Kostenverteilung entspricht die auszurichtende Entschädigung der Hälfte der angemessenen Aufwendungen des Beschwerdeführers.