Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichtsund Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telexund Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT). 5.2.3. 5.2.3.1. Der Beschwerdeführer hat im Umfang seines hälftigen Obsiegens Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Vorliegend hat der Staat die (teilweise) Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht, weshalb die Entschädigung hinsichtlich dieser Aufwendungen des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 417 StPO durch den Staat zu tragen ist.