428 Abs. 1 StPO zu betrachten ist (vgl. TPF 2011 31; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1797 mit FN 105; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 569). - 13 - 5.2. 5.2.1. Die Bestimmungen über die Entschädigungen und die Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) kommen nach Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung und richten sich bezüglich der Kostenauflage nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens gemäss Art. 428 StPO.